Statuten
STATUTEN der Kapelle Obere Feselalpe
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Name
Unter dem Namen Kapelle Obere Feselalpe, besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
Art. 2
Sitz
Der Verein "Kapelle Obere Feselalpe" hat seinen Sitz in Gampel. Wenn es die Umstände erfordern, kann er verlegt werden.
Art. 3
Zweck
Der Verein "Kapelle Obere Feselalpe" bezweckt den Wiederaufbau und den Unterhalt der Kapelle in der oberen Feselalpe.
Mitgliedschaft
Art. 4
Arten
- Ordentliche Mitglieder Der Verein besteht aus Mitgliedern.
- Ehrenmitgliedschaft Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge.
Art. 5
Beitritt
Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe der unterschriebenen Beitrittserklärung beantragt. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem Neueintretenden innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand bekanngegeben und braucht nicht begründet zu werden; andernfalls ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.
Art. 6
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Ableben.
Die Austrittserklärung hat an den Vorstand zu erfolgen. Die Beiträge sind für das Austrittsjahr geschuldet.
Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seiner Beitragspflicht nicht mehr nachkommt.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn er im Interesse des Vereins oder dessen Ansehen gerechtfertigt ist. Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet, wobei dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Den endgültigen Entscheid über den Ausschluss fällt die Generalversammlung.
Die vorstehenden Bestimmungen werden auf Körperschaften sinngemäss angewandt.
Art. 7
Rechte und Pflichten
Nach der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.
Es verpflichtet sich, den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Mitglieder haben:
- das Stimm- und Wahlrecht
- das Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Generalversammlung zu verlangen
- das Informationsrecht über Vereinsangelegenheiten
Organisation
Art. 8
Organe
Die Vereinsorgane sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Revisonsstelle
Art. 9
Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann von der Generalversammlung, vom Vorstand oder schriftlich von wenigsten einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Sie findet spätestens innert zwei Monaten nach Stellung des Begehrens statt und wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.
Art. 10
Geschäfte der Generalversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Entgegenahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Revisionsstelle
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisionsstelle
- Entgegennahme des neuen Jahresprogrammes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entscheid über Anträge
- Ausschlüsse von Mitgliedern
- Entscheid über den Anschluss an andere Organisationen
- Entscheid über eine Sitzverlegung
- Festlegung des Geschäftsjahres
- Statutenänderung
- Auflösung des Vereins
Art. 11
Anträge und Beschlussfassung
Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme der Punkte 13 und 14 des Artikels 10. Eine Statutenänderung erfordert eine 2/3-Merheit der anwesenden Stimmen; die Auflösung des Vereins muss von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.
Art. 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
Er kann durch Beisitzer erweitert werden. Die Wahl erfolgt alle drei Jahre.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei gleicher Simmenzahl fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 13
Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Er kann Aufgaben delegieren.
Bei wichtigen Geschäften ist nur der Präsident mit einem Mitglied des Vorstandes kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
Art. 14
Finanzen
Die Einnahmen des Vereins "Kapelle Obere Feselalpe" besteht aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und Erträgen aus Aktivitäten des Vereins.
Art. 15
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Alle Mitglieder sind , mit Ausnahme der vor der Generalversammlung jährlich festgelegten Beiträge, von jeder persönlichen Haftung befreit.
Eine Solidarhaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16
Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird alle drei Jahre gewählt. Als Revisionsstelle kann auch eine Treuhandgesellschaft eingesetzt werden. Der Vorstand kann jederzeit Zwischenrevisionen veranlassen.
Die Revisionsstelle ist gehalten, an der Generalversammlung teilzunehmen.
Art. 17
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Alpkorporation Feselalpe.
Schlussbestimmung
Art. 18
Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten treten am 10.03.2000 in Kraft.
Gampel, den 10.03.2000
- sig. Moritz BITZ
- Moritz TSCHERRY Ernst EBERHARDT Karl TSCHERRY Ursula TSCHERRY Ida HILDBRAND Lina HILDBRAND Anna REY-TSCHERRY Thomas MAMMONE Marie-Therese BITZ Theres EBERHARDT Anny FILIPPONI Beat SCHNYDER Bernhard G. BURKARD
Statutenänderung Art. 17 vom 03.06.2002
